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Satzung

Vereinssatzung mit Stand 22.02.2019

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen „Traditions- und Feuerwehrverein Töppeln, Mühlsdorf, Pörsdorf e. V.“
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Töppeln.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Heimatkunde und Heimatpflege, sowie der Förderung des Sports.
Die Förderung des Feuerschutzes wird verwirklicht durch die Unterstützung der Kameradinnen und Kameraden und der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehren in Töppeln, Mühlsdorf und Pörsdorf durch die finanzielle Unterstützung, den Erhalt der Traditionstechnik, der Werbung für den Brandschutzgedanken und die Gewinnung von interessierten Einwohnern als Einsatzkräfte, u. v. m.
Die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege wird verwirklicht durch die Durchführung von Arbeitseinsätzen, der Pflege der Ortschroniken, des Maibaumsetzens, der Pflege der Ortsteiche/Gewässer im Ort, der Baumpflege, u. v. m.
Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung des Sports wird verwirklicht durch die Tätigkeit des Vereins als Spendensammelverein nach § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Einrichtungen verwendet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Aktive Mitglieder, stimmberechtigt und beitragspflichtig.
  2. Fördermitglieder, stimmberechtigt und beitragspflichtig.
  3. Ehrenmitglieder, stimmberechtigt und beitragsfrei
  4. Gastmitglieder, nicht stimmberechtigt und beitragsfrei
    (2) Zu den aktiven Mitgliedern zählt jede natürliche Person, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist und aktiv an deren Verwirklichung mitwirkt. Fördernde Mitglieder sind Personen, die durch ihren Beitritt und ihre finanzielle Unterstützung ihre Verbundenheit mit dem Verein und dessen Zielen bekunden wollen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Vereinswesen besondere Verdienste erworben haben.
    (3) Personen, wie z.B. mithelfende Ehepartner der Vereinsmitglieder, zählen für die Dauer der Durchführung von Tätigkeiten für den Verein als Gastmitglieder wie Vereinsmitglieder.
    (4) Eine Gastmitgliedschaft beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit für den Verein und erlischt nach Beendigung der Tätigkeit für den Verein. Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14.Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der aktuellen Satzung, deren Bestimmungen sich der Anmeldende mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet. Jedes Mitglied erklärt durch seinen Beitritt die Anerkennung der Satzung des Vereins.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitgliedes
  2. durch Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss
    (2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
    (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
    (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht Ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein.
    (5) Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbescheid als nicht erlassen.
    (6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
    festzusetzen ist,
  2. durch freiwillige Zuwendungen,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem seiner Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14 – tägigen Frist durch öffentlichen Aushang einzuberufen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  2. die Wahl
    des Vorsitzenden,
    der drei Stellvertreter,
    des Kassenwartes/Rechnungsführers,
    der drei Beisitzer
    für eine Amtszeit von 5 Jahren.
  3. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Genehmigung des Haushaltvorschlages
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung
  5. Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  8. Wahl von Ehrenmitgliedern
  9. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss
    aus dem Verein.
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(3) Vorsitzender, die drei Stellvertreter, der Kassenwart/Rechnungsführer, die drei Beisitzer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern

  1. dem Vorsitzenden
  2. seinen drei Stellvertretern, je ein Vertreter aus jedem der drei Ortsteile, sollte der Ortsteil keinen Vertreter stellen können, so können sich weitere Mitglieder der anderen beiden Ortsteile zur Wahl stellen.
  3. dem Kassenwart/Rechnungsführer
  4. bis zu drei Beisitzern, je ein Vertreter aus jedem der drei Ortsteile, sollte der Ortsteil keinen Vertreter stellen können, so können sich weitere Mitglieder der anderen beiden Ortsteile zur Wahl stellen.
    (2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
    (3) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
    (4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
(2) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB wird gebildet aus dem Vorsitzenden, den drei Stellvertretern, wobei jeder von ihnen Einzelvertretungsbefugnis hat. Im Innenverhältnis darf ein Stellvertreter sein Amt nur ausüben, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Rechnungswesen

(1) Der Kassenwart/Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 14 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kraftsdorf , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22.02.2019, dem Tag der Beschlussfassung in der JHV 2019, in Kraft.


Töppeln, den 22.02.2019